Zuständigkeit und Verfahren

Für Begehren um Verschollenerklärung ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zuständig (Art. 21 ZPO). Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Person im Ausland verschwindet (Art. 41 und 42 IPRG). Hatte die verschwundene Person keinen Wohnsitz in der Schweiz, ist dennoch eine schweizerische Zuständigkeit gegeben, wenn dafür ein schützenswertes Interesse besteht (Art. 41 IPRG). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Schweiz Vermögenswerte vorhanden sind und der letzte Wohnsitz unbekannt ist. Sachlich ist im Kanton Zürich das Einzelgericht im summarischen Verfahren zuständig (Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 24 lit. c GOG). Am Bezirksgericht Zürich behandelt die 5. Abteilung die entsprechenden Fälle (nichtstreitige Rechtssachen).

 

Das Gericht prüft die von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller vorgelegten Beweise von Amtes wegen. Der Aufruf wird im Amtsblatt des Kantons Zürich und allenfalls auch in weiteren Publikationsorganen veröffentlicht. Die Kosten muss die antragstellende Partei tragen, soweit nicht die unentgeltliche Prozessführung in Frage kommt.