Voraussetzungen der Verschollenerklärung

Art. 35 und 36 ZGB nennen zwei verschiedene Fälle, die zu einer Verschollenerklärung führen können, die lange nachrichtenlose Abwesenheit und das Verschwinden in hoher Todesgefahr. Im ersten Fall kann das Begehren frühestens fünf Jahre seit der letzten Nachricht, im zweiten ein Jahr seit dem Zeitpunkt des wahrscheinlichen Todeseintritts gestellt werden.

 

Zum Antrag berechtigt ist, wer aus dem Tod der vermissten Person Rechte ableitet. Wie bei der gerichtlichen Feststellung des Todes setzt auch die Verschollenerklärung den Nachweis der behaupteten Tatsachen mit Hilfe geeigneter Mittel voraus. Wird das Begehren bewilligt, so muss das Gericht durch eine Publikation jedermann auffordern, innert einer Frist von mindestens einem Jahr Anhaltspunkte über den Verbleib der vermissten Person zu melden (Art. 36 Abs. 2 und 3 ZGB). Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist die Verschollenerklärung möglich (Art. 38 ZGB).