Aufgaben und Stellung

Die sind für die Kanzleigeschäfte des Gerichtes verantwortlich, insbesondere für das Protokoll, das Aktenverzeichnis sowie die korrekte Ausfertigung der Entscheide und
deren Begründungen. Oft verfassen sie selbstständig Entscheidanträge, erteilen teil-
weise Rechtsauskünfte und stehen den Richterinnen und Richtern für weitere juristi-
sche Arbeiten zur Verfügung.

 

Sie unterstützen die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, denen sie zugeteilt sind. Die Zuteilung erfolgt durch die 1. Leitende Gerichtsschreiberin.

 

Die Auditorinnen und Auditoren werden mit möglichst allen Arbeiten der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber vertraut gemacht. So nehmen sie an den Verhandlungen teil und wirken bei der Aufarbeitung der Prozesse unter der Ver-
antwortung und Anleitung der Gerichtsschreiberin oder des Gerichtsschreibers mit.
Dazu gehören:

  • Redaktion von Entscheidbegründungen
  • Erstellen von Aktenverzeichnissen
  • Protokolldiktate

Die Auditorinnen und Auditoren werden besonders in Einzelrichterfällen häufig in die Entscheidfindung einbezogen. Im Gegensatz zu den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern haben sie aber keine beratende Stimme. Unter der Aufsicht und Verantwortung der Gerichtsschreiberin und des Gerichtsschreibers können sie das Protokoll führen (§ 133 GOG).

 

Über dienstliche Angelegenheiten sind die Auditorinnen und Auditoren zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

Von den Auditorinnen und Auditoren wird erwartet, dass sie nicht nur die wichtigsten materiellen Bundesgesetze kennen, sondern auch die eidgenössischen Prozessgesetze und das Gerichtsorganisationsgesetz des Kantons Zürich. Unabdingbar sind ausserdem gute Kenntnisse in der Textverarbeitung.

 

Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung über die Gerichtsauditoren und –auditorinnen vom 20. Juni 2000 (LS 211.23), im Personalgesetz (LS 177.10), in der Personalverordnung (LS 177.11) sowie in der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
(LS 177.111).