Herabsetzungsklage

Verletzt ein Testament oder Erbvertrag Pflichtteile (Art. 470 ff. ZGB), so kann die betroffene Partei auf Herabsetzung der Verfügung von Todes wegen auf das erlaubte Mass klagen (Art. 522 Abs. 1 ZGB). Unterlässt sie dies, so bleibt die Verfügung wirksam. Der Herabsetzung unterliegen auch gewisse Zuwendungen zu Lebzeiten, zum Beispiel unübliche Schenkungen während der letzten fünf Jahre (Art. 527 Ziff. 3 ZGB). Die Klage muss innert eines Jahres seit Kenntnis der Erben von der Verletzung ihrer Rechte und spätestens zehn Jahre seit der Testamentseröffnung (bei Zuwendungen zu Lebzeiten seit dem Tode) erhoben werden (Art. 533 Abs. 1 ZGB). Nicht zu klagen braucht, wer Teile des Nachlasses bereits besitzt, denn einredeweise kann die Herabsetzung jederzeit geltend gemacht werden (Art. 533 Abs. 3 ZGB). Nicht klagen darf, wer in einem Erbvertrag gültig auf seinen Pflichtteil verzichtet hat (Art. 495 ZGB).

 

Zuständig sind die Gerichte am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Zürich ist die Klage durch ein Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt der betreffenden Gemeinde einzuleiten. Suchen Sie vor der Klageeinleitung das Gespräch mit den übrigen Beteiligten. Es ist sinnvoller, untereinander grosszügig zu sein, als den Nachlass am Ende mit der Gerichtskasse und den Anwälten zu teilen.