Ehegatte und Nachkommen

 

 

 

 

Bei diesem Beispiel hinterlässt die Erblasserin ihren Ehemann A sowie die Söhne B und C. Die Tochter D ist vorverstorben, hinterlässt aber mit F und G ihrerseits zwei Kinder.

 

 

Der überlebende Ehegatte erhält gemäss Art. 462 Ziff. 1 ZGB die Hälfte der Erbschaft, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat. Zur Ermittlung des Nachlasses muss zunächst nach den Regeln des Ehegüterrechts festgestellt werden, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem verstorbenen Ehegatten gehört.

 

Nach Art. 457 Abs. 2 und 3 ZGB gelangen die drei Stämme der Kinder B, C und D gleichberechtigt zum Zuge. Der Anteil der vorverstorbenen Tochter D fällt intern zu gleichen Teilen an F und G. E erbt nichts, denn ihr Vater B hat den Erbgang erlebt.