Kündigung der Miete von Konsumgütern

Gemäss Art. 266k OR kann die Mieterin einen Mietvertrag über Konsumgüter in jedem Fall mit einer Frist von 30 Tagen auf eine dreimonatige Mietdauer hin kündigen. Dies gilt daher auch dann, wenn im Vertrag eine längere Mietdauer abgemacht ist.

 

Beispiel: Am 3. Februar 2004 wird ein Mietvertrag über ein TV-Gerät geschlossen. Die Laufzeit beträgt mindestens ein Jahr. Trotzdem kann die Mieterin den Vertrag schon auf den 3. Mai 2004 kündigen. Die Kündigung muss bis spätestens 3. April 2004 beim Vermieter eintreffen.

 

Der Vermieter darf bei einer solchen Kündigung keine Entschädigung verlangen (Art. 266k Satz 2 OR).

 

Art. 266k OR gilt seit Inkrafttreten des neuen Konsumkreditgesetzes nicht mehr für Leasingverträge. Dies hat zu einer Abschwächung des Konsumentenschutzes geführt. Denn der Leasinggeber darf sich nun im Vertrag eine rückwirkende Erhöhung der Leasingraten ausbedingen, wenn die Leasingnehmerin vorzeitig kündigt. Allerdings muss der Betrag dieser Erhöhung in einer besonderen Tabelle festgehalten sein (Art. 11 Abs. 2 lit. g KKG; Art. 17 Abs. 3 KKG). Ausserdem gilt beim Konsumgüterleasing neu ein siebentägiges Widerrufsrecht (Art. 16 KKG). Und der Leasinggeber muss prüfen, ob die Leasingnehmerin sich den abgeschlossenen Vertrag leisten kann. Andernfalls ist der Vertrag nichtig (s. Art. 11 Abs. 2 lit. h, Art. 13 und Art. 29 Abs. 2 KKG).