Arrest - Sicherung einer Geldforderung

Eine Betreibung kann sich für den Gläubiger unter Umständen als schwierig erweisen, besonders wenn die Schuldnerin nicht leicht zu erreichen ist oder wenn auf ihr Vermögen nicht ohne weiteres gegriffen werden kann. Für genau umschriebene Fälle stellt das Gesetz dem Gläubiger daher ein Instrument zur Verfügung, mit welchem er sich die Vollstreckung seiner Forderung sichern kann – den Arrest d.h. die vorläufige Beschlagnahmung einzelner Vermögenswerte der Schuldnerin gemäss Art. 271 ff. SchKG.

 

Zuständig ist für ein Arrestbegehren das Gericht des Ortes, an welchem die Vermögensgegenstände sich befinden. Daneben kann ein Arrest aber auch beim Gericht am Betreibungsort oder beim Gericht verlangt werden, das sich mit der Arrestforderung oder der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheids befasst. 

 

Erfolgreich einen Arrest legen zu lassen, ist recht anspruchsvoll, denn der Gläubiger muss dem Gericht nicht nur seine Forderung, sondern darüber hinaus einen gesetzlichen Arrestgrund und die Existenz sowie den Lageort der Arrestgegenstände glaubhaft machen. Die genauen Voraussetzungen finden Sie in unserem Merkblatt. Falls Sie an einem Bezirksgericht ein Arrestbegehren stellen möchten, können sie dies mit dem entsprechenden Formular tun.