Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP) - Jahrgang 2013

ZPO 211 Abs. 1

ZMP 2013 Nr. 7: Nicht innert Frist abgelehnter Urteilsvorschlag hat Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

05.11.2013 | MM130346-L/U | Bezirksgericht Zürich | Schlichtungsbehörde
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Wird ein Urteilsvorschlag nicht innert Frist abgelehnt, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Die Schlichtungsbehörde Zürich stellte in einem Beschluss fest, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlages nicht rechtzeitig erfolgte und schrieb das Verfahren als erledigt ab.

 

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

Beschluss

05.11.2013

MM130346-L/U

ZPO 211 Abs. 1

OR 24, 262

ZMP 2013 Nr. 8: Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung

01.11.2013 | MB120030-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Abgrenzung zwischen ordentlicher und ausserordentlicher Kündigung

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

01.11.2013

MB120030-L/U

OR 24
262

OR 271 Abs. 1

ZMP 2013 Nr. 4: AG darf Interesse des Alleinaktionärs berücksichtigen, gilt nicht als Drittinteresse

08.08.2013 | MB120005-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Eine Aktiengesellschaft als Vermieterin darf das Interesse ihres Alleinaktionärs berücksichtigen, dieses gilt nicht als Interesse eines Dritten.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

08.08.2013

MB120005-L/U

OR 271 Abs. 1

NG130015-O/U

ZPO 328 Abs. 1

ZMP 2013 Nr. 6: Weder Feststellung der Nichteinigung noch Klagebewilligung stellen rechtskräftigen Entscheid dar, weshalb auf Revisionsgesuch nicht einzutreten ist

23.07.2013 | MK130433-L/U | Bezirksgericht Zürich | Schlichtungsbehörde
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Nichteintreten zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt

 

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

Beschluss

23.07.2013

MK130433-L/U

ZPO 328 Abs. 1

RU130055-O/U

OR 272, 272a

ZMP 2013 Nr. 5: Gleichwertigkeit Ersatzobjekt nicht gegeben, wenn jährlicher Mietzins Fr. 25'000.- höher

31.01.2013 | MB120028-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Gleichwertigkeit des Ersatzobjektes ist nicht gegeben, wenn der jährliche Mietzins Fr. 150'000.- anstatt Fr. 125'000.- betragen würde.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

31.01.2013

MB120028-L/U

OR 272
272a

ZPO 59, 60

ZMP 2013 Nr. 3: Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata)

30.10.2012 | MK121066-L/U | Bezirksgericht Zürich | Schlichtungsbehörde
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Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata).

 

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

Beschluss

30.10.2012

MK121066-L/U

ZPO 59
60

OR 23, 24 Abs. 1 Ziff. 4, OR 28; ZPO 328 Abs. 1 lit. a und c

ZMP 2013 Nr. 2: Revision gegen einen Vergleich, Berufung auf Grundlagenirrtum / absichtliche Täuschung

25.09.2012 | MK121005-L/U | Bezirksgericht Zürich | Schlichtungsbehörde
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Revision gegen einen vor der Schlichtungsbehörde abgeschlossenen Vergleich, wenn sich die Mieter auf Grundlagenirrtum bzw. absichtliche Täuschung berufen.

 

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

Beschluss

25.09.2012

MK121005-L/U

OR 23
24 Abs. 1 Ziff. 4
OR 28; ZPO 328 Abs. 1 lit. a und c

OR 273 Abs. 2 lit. a; ZGB 2

ZMP 2013 Nr. 1: Fristgerechtes Erstreckungsbegehren; "Rücknahme" einer Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei als Abschluss eines neuen Vertrages zu bisherigen Bedingungen; widersprüchliches bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Vermieterin

04.09.2012 | MB110018-L/U | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Fristgerechtes Erstreckungsbegehren: die "Rücknahme" einer (ersten) Kündigung mit Einwilligung der Gegenpartei ist dem Abschluss eines neuen, den Bedingungen des alten entsprechenden Vertrags gleichzusetzen. Die Anfechtungsfrist für ein Erstreckungsbegehren läuft erst ab dem Zeitpunkt der erneuten (zweiten) Kündigung. Der Mieter durfte sich vorliegend ohnehin auf die Zusicherung der Vermieterin verlassen, die erste Kündigung sei "zurückgenommen" bzw. es werde ihm eine erneute Kündigung zugestellt. Die Berufung der Vermieterin darauf, der Mieter habe die erste Kündigung nicht angefochten bzw. die Anfechtungsfrist sei abgelaufen, stellt ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) dar und ist als krass treuwidrig und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Urteil

04.09.2012

MB110018-L/U

OR 273 Abs. 2 lit. a; ZGB 2

NG120016-O/U (Entscheid des Obergerichts Zürich)